Die Kosten
Für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist es wichtig, Klarheit über die anfallenden Gebühren zu haben. Daher sollten Sie am besten zu Beginn eines Gesprächs mit uns über dieses Thema sprechen.
In erster Linie richtet sich das Anwaltshonorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für zivilrechtliche Angelegenheiten bedeutet dies, dass das Honorar anhand des so genannten Gegenstandswertes bemessen wird. Gerade in erbrechtlichen Angelegenheiten sind jedoch Vergütungsvereinbarungen in Form von Zeit- oder Pauschalhonoraren durchaus zweckmäßig und üblich.
Rechtsschutzversicherung: Eine Rechtsschutzversicherung tritt bei ERbstreitigkeiten in der Regel nur ein, wenn sich eine Rechtsänderung ergeben hat (beispielsweise wenn ein Todesfall eingetreten ist, aufgrund dessen man als Versicherter Anspruche geltendmachen kann) bzw. jemand gegen seine rechtlichen Pflichten verstoßen hat (wenn beispielsweise ein Testamentsvollstrecker seine Pflichten gegenüber dem Versicherten verletzt). Eine vorsorgende Rechtsberatung z.B. für eine Testamentserstelllung oder -überprüfung gibt es in der Regel nicht. Im Erbrecht und im Familienrecht wird auch in der Regel nur eine erste Beratung abgedeckt. Es gibt aber immer mehr Rechtsschutzversicherungen, die einmal jährlich bis zu einem bestimmten Betrag die Kosten einer Patientenverfügung und/oder einer Vorsorgevollmacht übernehmen. Neuerdings gibt es sogar eine Übernahme von Kosten von bis zu 10.000 € bei Erbstreitigkeiten seitens einer Versicherung.
Erstberatung: Unter Erstberatung versteht man eine erste Beratung mit dem Ziel der ersten rechtlichen Einschätzung der Angelegenheit. Die Erstberatung dient nicht dazu, eine schnelle und vollständige Lösung des Problems zu bieten. Das kann eine Erstberatung normalerweise auch nicht leisten. Sie soll den Ratsuchenden vielmehr in die Lage versetzen zu entscheiden, ob er die Angelegenheit weiter verfolgen will oder nicht. Ist die Sichtung und Prüfung weiterer Unterlagen erforderlich, liegt keine Erstberatung mehr vor. Die Kosten einer Erstberatung betragen maximal 190 € zuzüglich Umsatzsteuer - derzeit 19 % - also 226,10 €. Unter Umständen kommt noch eine Auslagenpauschale von max. 20 € + Steuer hinzu. (Link zu ausführlicher Darstellung der Kosten einer Erstberatung)
Alternative Streitbeilegung: Wir weisen darauf hin, dass Mandatsverträge von uns derzeit nicht online abgeschlossen werden. Daher unterfällt unsere Dienstleistung auch nicht dem Fernabsatzvertragsrecht. Nur aus Gründen äußerster Fürsorge weisen wir darauf hin, dass es – vielleicht ist das auch für Sie von Bedeutung im Zusammenhang mit anderen, auf elektronischem Weg zustande gekommenen Verbraucherverträgen – eine europäische Online-Streitbeilegungsplattform zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei Onlinekäufen existiert.
Fragen zu Kosten können Sie uns auch gerne über unsere E-Mail-Adresse Office@Anwalt-Heinsberg.de stellen.
Falls für Sie wegen Ihrer Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse Beratungshilfe in Frage kommt - dies können sie auf diesem Link berechnen - , weisen wir auf Folgendes hin:
Das hiesige Amtsgericht behandelt die Sachen so, dass man sich zunächst bei der Beratungshilfestelle Beratung einholen muss. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir Sie bitten müssen, zunächst dort um Hilfe und Rat zu bitten. Wenn Sie dort nicht weiter kommen, b e a n t r a g- e n Sie bitte dort direkt einen entsprechenden Beratungshilfeschein. Wenn Sie diesen dann haben, können Sie gerne einen Termin vereinbaren. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir und unsere Mitarbeiterinnen nicht für Hilfestellung bei Ausfüllung des Antrags zur Verfügung stehen können. Bestehen Sie gegebenenfalls darauf, dass bei der Beratungshilfestelle der Antrag aufgenommen wird.