Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) gilt seit dem 17.08.2015!
Es gilt ab sofort das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts
Die neuen Regelungen knüpfen an an das Recht des «gewöhnlichen Aufenthalts», Artikel 4 EU-ErbVO. Dies ist der Ort, der den Mittelpunkt des Lebens des Erblassers bildet. Es wird zukünftig in jedem Einzelfall zu prüfen sein, welcher Ort das ist. Lebt z. B. ein Deutscher dauerhaft in Belgien und stirbt dort, unterliegt die Erbschaft bei fehlender besonderer Verfügung durch den Verstorbenen dem belgischen Erbrecht. Soll aber deutsches Erbrecht Anwendung finden, muss in einem Testament oder Erbvertrag ausdrücklich die Anwendung deutschen Erbrechts festgelegt werden.
Wer sollte sich damit befassen?
Die neuen Regelungen betreffen insbesondere Personen, die ihren Lebensabend in anderen europäischen Staaten verbringen. Aber auch alle, die sich längerfristig im Ausland aufhalten, zum Beispiel Auslandsstudenten oder im europäischen Ausland beschäftigte Arbeitnehmer (Expatriates). Von diesen Neuregelungen sind nach Mitteilung der Bundesregierung jährlich etwa 450.000 deutsche Familien betroffen.
Festschreiben des Staatsangehörigkeitsprinzips kann sinnvoll sein
Wer möchte, dass das Erbrecht des Landes angewandt wird, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies ausdrücklich im Testament festlegen. Lebt also beispielsweise ein Deutscher in den Niederlanden und möchte, dass deutsches Erbrecht im Erbfall angewendet wird, so müsse dies klar aus dem letzten Willen hervorgehen.
Neu: das Europäisches Nachlasszeugnis
Neu ist auch ein Europäisches Nachlasszeugnis. Damit gibt es jetzt eine in der EU gültige, einheitliche Bescheinigung über die Rechtsstellung als Erbe, die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte an Erben und Vermächtnisnehmer sowie die Befugnis als Testamentsvollstrecker tätig zu werden.
Damit können Erben und Nachlassverwalter überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen. Das soll vor allem schnellere und kostengünstigere Verfahren ermöglichen.
hohe Risiken für deutsche Erblasser
Ausländische Erbregelungen können stark von deutschem Recht abweichen. Sie können erhebliche Nachteile für die Erben mit sich bringen. Außerdem ist in der EU-Verordnung der gewöhnliche Aufenthalt nicht näher definiert, was zukünftig in vielen Erbfällen zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen wird.
Meine Empfehlungen
Alle bereits errichteten Testamente sollten unabhängig von den aktuellen Lebensplänen gemeinsam mit einem erbrechtlich versierten Berater überprüft und gegebenenfalls um eine so genannte Rechtswahlklausel ergänzt werden.
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