Erbschaft ist sozialhilferechtlich Einkommen
Unterscheidung Vermögen - Einkommen
Das Landessozialgericht Baden Württemberg hat am 12.08.2016, - Aktenzeichen L 3 AS 2476/16 - eine Entscheidung zur sozialrechtlchen Behandlung bzw. Einstufung einer Erbschaft verkündet. Demnach wird alles das als Einkommen angesehen, das ein Sozialleistungsempfänger nach der Antragstellung an Werten erhält, und Vermögen das, was er vor schon vor der Antragstellung besessen hat.
Behandlung einer Erbschaft nach Antragstellung
Bei einer Erbschaft geht direkt mit dem Erbfall im Wege der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge das Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf den oder die Erben über ( § 1922 BGB). Schon von diesem Moment an kann der Erbe über sein Erbe bzw. seinen Erbteil zum Beispiel durch Veräußerung nach § 2371 BGB verfügen. Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen und diesen z.B. nach § 2371 BGB verkaufen.Bei der Beurteilung nach dem SGB II kommt es nicht darauf an, ob der Erbe schon unmittelbar auf das geerbte Vermögen zugreifen kann. Allein entscheidend ist, wann der Erbfall eintritt bzw. eingetreten ist. Ist der Antrag auf Sozialleistungen schon gestellt, wenn der Erbfall eintritt, wird die Erbschaft als Einkommen betrachtet. Wird der Antrag erst nach dem Erbfall gestellt, wird die Erbmasse als Vermögen eingestuft mit den gesetzichen Freibeträgen bzw. der zumindest teilweisen Einstufung als Schonvermögen.
Expertentipp
Von besonderer Bedeutung ist dies, wenn der Sozialleistungsempfänger eine Wohnung erbt, die er selber schon (mit)bewohnt oder in die er einziehen will. Wäre sie als Vermögen einzustufen, also schon vor Antragstellung geerbt, wäre sie Schonvermögen bei Angemessenheit. Über die geschickteste Vorgehenweise kann ein Erbrechtsexperte oder ein Fachanwalt für Sozialrecht am besten beraten. Es empfiehlt sich, hier sehr schnell Rat einzuholen, wenn in Ihrer Familie eine soclhe Situation gegeben ist.
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