Dr. Andrea Kreutz
Fachanwältin für Familienrecht

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Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Elternunterhalt

Nach dem Gesetz sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Auch Kinder können daher ihren Eltern Unterhalt schulden. Gerade in den letzten Jahren gab es vermehrt gerichtliche Entscheidungen zum Elternunterhalt.  


Voraussetzungen des Elternunterhalts

Voraussetzung dafür ist einerseits, dass der Unterhalt beanspruchende Elterteil außer Stande ist, sich aus eigenen Mitteln selbst zu unterhalten. Beim Unterhaltsberechtigten muss also Bedürftigkeit vorliegen. Andererseits muss das zum Unterhalt herangezogene Kind unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande sein, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts dem Elternteil Unterhalt zu gewähren, es muss also leistungsfähig sein. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Elternunterhalt gegenüber dem Kind nur, wenn dieses Nettojahreseinkünfte von über 100.000 € hat. 


Außerhäusliche Unterbringung

Zumeist entsteht ein Unterhaltsbedarf beim unterhaltsberechtigten Elternteil bei Pflegebedürftigkeit und Unterbringung in einem Pflege- oder Altenheim. Hier ist zu prüfen, ob eine Unterbringung notwendig und der Bedarf angemessen ist.

Im Übrigen besteht ein Anspruch nur dann, wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten nicht aus eigenen Mitteln oder durch Unterhaltsleistungen vorrangig Verpflichteter gedeckt werden kann. Reicht die Rente nicht aus, ist kein liquides Vermögen vorhanden und zahlt keine private Pflegeversicherung, ist eine Übernahme der Kosten durch die Kinder zu prüfen.


Überleitung der Ansprüche auf Träger der Sozialhilfe

Im Regelfall wird der Unterhaltsanspruch des pflegebedürftigen, alten Menschen vom Träger der Sozialhilfe gegenüber dem unterhaltspflichtigen Kind geltend gemacht, nachdem der Unterhaltsanspruch des Pflegebedürftigen im Wege der Legalzession auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist.

Hier kann ein Anwalt prüfen, ob eine Verteidigung gegen die Geltendmachung von Elternunterhalt erfolgreich sein kann, z.B. durch den Einwand der Verwirkung durch Zeitablauf oder durch andere Gründe. In Betracht kommt hier eine grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Pflichtigen, eine vorsätzliche schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen oder der Einwand, dass eine Inanspruchnahme des Pflichtigen eine grobe Unbilligkeit bedeuten würde.


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