Dr. Andrea Kreutz
Fachanwältin für Familienrecht

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Kindesunterhalt

Kindesunterhalt ist ein gesetzlicher Anspruch eines Kindes gegen seine Eltern, d.h. Kindesunterhalt ist der Unterhalt, den Eltern an ihre Kinder zu leisten haben.

Der Anspruch auf Kindesunterhalt beruht auf § 1601 BGB: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“  


Betreuungs- und Barunterhalt

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes. Insoweit leistet er den Betreuungsunterhalt. Der andere Elternteil schuldet dem Kind den Barunterhalt.

Eine Unterhaltsverpflichtung besteht für leibliche Kinder, unerheblich, wo sie wohnen. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltsschuldners. Der Unterhaltsanspruch des Kindes entfällt nur, wenn der Unterhaltsschuldner zur Zahlung nicht in der Lage ist oder das Kind über ausreichend eigene Einkünfte verfügt.


Rangklassen

Kinder aus einer neuen Beziehung des Unterhaltsverpflichteten sind mit denen aus einer alten Beziehung hinsichtlich des Unterhalts gleich zu behandeln. Keines der Kinder hat einen unterhaltsrechtlich relevanten Vorrang gegenüber den anderen Kindern. Der zu erbringende Unterhaltsbetrag ist anteilig auf alle Kinder aufzuteilen.

Erste Rangklasse

Gemäß § 1609 BGB gehen minderjährige Kinder sowie unverheiratete volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen, allen anderen Unterhaltsberechtigten vor.

Im Mangelfall, also wenn der Unterhaltsschuldner nicht alle Unterhaltsansprüche vollständig befriedigen kann und damit nicht voll leistungsfähig ist, müssen zuerst die Ansprüche der Kinder erfüllt werden, bevor etwa der geschiedene oder der neue Ehepartner mit einem Unterhaltsanspruch zum Zuge kommt.

Das relevante Einkommen des zur Unterhaltszahlung Verpflichteten wird auf alle Kinder anteilig entsprechend der Düsseldorfer Tabelle verteilt.

Weitere Rangklassen

  • Auf der zweiten Rangstufe stehen Elternteile, die aufgrund der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, unerheblich, ob sie je verheiratet waren, und Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
  • Zur dritten Rangklasse gehören Ehegatten, die nicht unter die zweite Rangklasse fallen.
  • Zur vierten Rangklasse zählen Kinder, die nicht unter die erste Rangklasse fallen, so etwa Studenten.
  • Auf der fünften Rangstufe stehen Enkelkinder und weitere Abkömmlinge.
  • Auf der sechsten Rangebene stehen die Eltern.
  • Zum Schluss kommen weitere Verwandte in aufsteigender Linie.

 


Berechnung des Unterhaltsanspruchs

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils maßgebend. Um die Höhe des Kindesunterhaltsanspruchs zu berechnen, müssen die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des barunterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt werden. Mit dem Vorliegen der vollständigen Auskunft kann die Höhe des Unterhalts unter Berücksichtigung weiterer Umstände berechnet werden.

Zur Berechnung des Unterhalts bedienen sich die Gerichte in der Regel der Vorgaben in der sog. Düsseldorfer Tabelle. Hierbei handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um eine Richtlinie.

Der Kindesunterhalt richtet sich dabei zunächst nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Für die exakte Ermittlung der Unterhaltspflicht sind jedoch noch weitere Umstände zu berücksichtigen, wie z.B. der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, zu berücksichtigende Belastungen, etc. All diese Umstände sind im Einzelfall zu prüfen.

Der Kindesunterhalt muss rechtzeitig gegenüber dem zur Zahlung des Unterhalts verpflichteten Elternteil geltend gemacht werden. Die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht in der Regel erst ab dem Zeitpunkt der Aufforderung zur Auskunftserteilung über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder der Aufforderung zur Zahlung eines bestimmten Kindesunterhalts. Unterhalt kann nur eingeschränkt rückwirkend geltend gemacht werden. Der Unterhaltsverpflichtete muss „in Verzug“ gesetzt werden.


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