Die Erbengemeinschaft
Verwaltung des Nachlasses unter Miterben
Da es sich bei einer Erbengemeinschaft um eine so genannte Gesamthandsgemeinschaft handelt, wird der Nachlass bis zur endgültigen Auseinandersetzung grundsätzlich nur gemeinsam verwaltet. Das heißt, dass alle Miterben nur gemeinschaftlich handeln können (außer natürlich in den Fällen, in denen vom Erblasser ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, der dann alleine agieren kann). Es empfiehlt sich - solange man sich in der Erbengeminschaft noch versteht - eine Person zu bestimmen, die die Verwaltung übernimmt. Ist dies nicht möglich, ist zwischen verschiedenen Arten von Verwaltungsmaßnahmen zu unterscheiden:
- Notverwaltung
Sind ganz dringende Maßnahmen zu ergreifen und eine Abstimmung wegen der Kürze der Zeit nicht möglich (wie Rohrbruch, Sturmschaden, Einbruch), kann auch ein einzelner Miterbe die dringend notwenidigen Maßnahmen alleine ergreifen und Ersatz seiner Aufwendunge verlangen. - Ordnungsgemäße Verwaltung
Eins solche Verwaltungsmaßnahme liegt vor, wenn eine vernünftig wirtschaftlich denkende Person eine solche Maßnahme ergreifen würde. Eine wesentliche Veränderung des Nachlassgegenstandes - wie z.B. die Veräußerung eines Grundstücks - kann aber im Rahmen einer sochen Verwaltung nicht beschlossen werden. Bei ordnungsgemäßer Verwaltrung kann die Entscheidung mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Hierbei besteht ein Anspruch der Mehrheit der Erbengemeinschaft gegen den Verweigerer auf Zustimmung, der ggf. im Klageweg geltend gemacht werden muss. - Außerordentltiche Verwaltung
alle Manahmen, die weder Noterwaltung noch ordnungsgemäße Verwaltung sind, fallen unter die außerordentliche Verwaltung. Hier ist Einstimmigkeit der Erben für einen Beschluss erforderlich. Eine Mitwrikungspflicht zu einer sochen Maßnahme besteht dabei nicht, so dass diese auch nicht eingeklagt werden kann.
Teilung des Nachlasses unter Miterben
Da es sich bei einer Erbengemeinschaft um eine Gesamthandsgemeinschaft handelt, müssen alle Miterben an der Auseinandersetzung mitwirken. Ein Mehrheitsbeschluss über die endgültige Auseinandersetzung ist nicht wirksam. Wird man sich nicht einig, muss man letztlich sogar die Teilungsversteigerung eines Grundstücks bzw. die Zwangsversteigerung von Gegenständen einleiten. Erst wenn der Nachlass "teilungsreif" ist, kann ein Teilungsplan aufgestellt werden. Teilungsreif ist ein Nachlass, wenn er in Natur geteilt werden kann, d.h. dass er in gleiche Teile geteilt werden kann. Bei Grundstücken ist das in der Regel nicht möglich, so dass der Nachlass dann auch durch Teilungsversteigerung und Versteigerung von Nachlassgegenständen eben teilbar gemacht werden muss. Wenn man dies als Erblasser vermeiden will, sollte man eine Testamentsvollstreckung einrichten mit dem Zweck der Auseinandersetzung des Nachlasses.
Die einvernehmliche Auseinandersetzung des Nachlasses kann durch eine formlose Vereinbarung erfolgen. Es empfiehlt sich aber, dies auf jeden Fall schriftlich niederzulegen und von allen Miterben unterzeichnen zu lassen. So ist ausgeschlossen, dass später noch einmal Streit über die Erbauseinandersetzung auftritt. Geht es allerdings um die Auseinandersetzung auch von Grundstücken, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Eine Alternative besteht darin, dass einzelne Erbteile auf einen oder mehrere andere Erben übertragen werden.
Eine weitere Möglichkeit ist das Ausscheiden eines einzelnen Erben durch so genannte Abschichtung