Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht

Wer braucht eine Vorsorgevollmacht?

Im Prinzip benötigt jeder Volljährige eine Vorsorgevollmacht. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt das elterliche Sorgerecht. Anschließend können Erwachsene selbst mit einer Vorsorgevollmacht einer Person ihres Vertrauens für den Fall der eigenen krankheitsbedingten Handlungsunfähigkeit die Möglichkeit geben, stellvertretend für sie zu handeln. Wer auf diese Möglichkeit verzichtet, muss im Fall der Fälle – zum Beispiel nach einem schweren Unfall – damit rechnen, dass ein Gericht einen fremden Betreuer bestellt. Wer einen gefährlichen Beruf ausübt (Fensterreiniger, Berufskraftfahrer, Feuerwehrmann) ist ebenso gut beraten, eine Vorsorgevollmacht zu verfassen wie Menschen mit risikoreichen Hobbies wie Gleitschirmfliegen, Motorradfahren, Klettern, Bungeejumping oder Extremtouren. Auch alleinstehende Personen, egal ob jüngere „Singles“ oder ältere Witwen und Witwer, benötigen eine Vorsorgevollmacht wenn sie eine Betreuung durch fremde Personen ausschließen wollen.

Vorsorgevollmacht verhindert Betreuung

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine bevollmächtigte Person, der Sie Vertrauen schenken. Erfährt das Betreuungsgericht, dass Sie aufgrund einer Erkrankung betreuungsbedürftig sind und über eine Vorsorgevollmacht verfügen, bestellt es keinen Betreuer, sondern verständigt lediglich die bevollmächtigte Person. Wenn Ihre Vollmacht im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert ist, erfährt das Betreuungsgericht sehr rasch, dass Sie eine Vorsorgevollmacht verfasst haben.

Generalvollmacht für alles oder eingeschränkte Vollmacht für Aufgabenbereich 

Jede Vorsorgevollmacht regelt, was der Bevollmächtigte tun darf. Zwischen Vollmacht und Vollmacht bestehen jedoch große Unterschiede. Es gibt die Generalvollmacht für alles und jedes und eine Vollmacht, die sich lediglich auf einen kleinen ausgewählten Aufgabenbereich bezieht (z.B. Gesundheitsangelegenheiten, Postangelegenheiten, finanzielle Angelegenheiten, Wohnungsangelegenheiten). 

Grundvertrag: „Was soll der Bevollmächtigte alles tun, was muss er lassen?“

Sehr sinnvoll ist es, nicht nur eine Vorsorgevollmacht zu verfassen, sondern auch in einem Grundvertrag mit dem Bevollmächtigten zu regeln, was er alles tun darf und was er zu lassen hat. Die Vollmacht ist dann der Nachweis gegenüber Behörden, Banken, Ärzten, Kliniken und Gerichten, dass Ihr Vertrauter bevollmächtigt ist, der Grundvertrag regelt dagegen die Beziehung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer.

Kontrollbevollmächtigung: „So kann ich Missbrauch der Vollmacht ausschließen?“

Bei einer Vorsorgevollmacht besteht die große Gefahr des Missbrauchs, wenn es niemanden gibt, der den Bevollmächtigten kontrollieren kann. Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, auch einen Kontrollbevollmächtigten zu beauftragen, der prüft, ob der Bevollmächtigte im Sinne des Vollmachtgebers handelt oder nicht.

Fünf Schritte zur perfekten Bevollmächtigung

1. Bestimmung der Angelegenheiten: 

Liste der Angelegenheiten (gegenüber Banken, Behörden, Rentenstelle, Krankenkasse) erstellen, die zu regeln sind, wenn Sie einmal krankheitsbedingt zeitweise oder auf Dauer Ihre Angelegenheiten nicht regeln können.

2. Bevollmächtigte Person 

Eine Person auswählen, der Sie sehr großes Vertrauen entgegenbringen und die auch bereit und in der Lage ist, die Aufgabe zu übernehmen.

3. Sammlung von Informationen

In Frage kommende Regelungen und Stichpunkte auflisten.

4. Juristische Beratung

Um Fehler und Missbrauch einer Vorsorgevollmacht aus-

zuschließen, sollten Sie einen Juristen einschalten, der sich in dieser Materie sehr gut auskennt.

5. Erstellen der Vorsorgevollmacht

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht – ebenso wie die Patientenverfügung – selbst zu Papier bringen. Sinnvoller und sicherer  ist es, eine perfekte Vollmacht von einem erfahrenen Juristen schreiben zu lassen.

 

Notarielle Vollmacht nur in wenigen Fällen nötig

Eine notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte die Möglichkeit haben soll, stellvertretend für Sie  gewerbliche Aktivitäten weiterzuführen oder eine Firma zu leiten.

 

Grundstücksgeschäfte: Unterschriftsbeglaubigung bei der Betreuungsbhörde ausreichend

Für Geschäfte im Zusammenhang mit der Belastung oder der Veräußerung von Grundstücken - zum Beispiel zur Finanzierung von Heimunterbringungskosten – wurde trotz der eindeutigen Regelungen im Betreuungsbehördengesetz von einigen Amtsgerichten und Betreuungsbehörden die Auffassung vertreten, dass eine notarielle Vollmacht vorliegen müsse. Die Regelungen im Betreuungsbehördengesetz sind aber recht eindeutig. Bei einer Änderung des seit 2005 bestehenden Gesetzes wurde im  Jahre 2009 in aller Deutlichkeit festgeschrieben, dass eine Beglaubigung der Unterschrift bei der Betreuungsbehörde unter eine Vorsorgevollmacht als sogenannte "öffentliche Beglaubigung" im Sinne der Grundbuchordnung gilt. Diese Erkenntnis hat sich inzwischen auch bei den Gerichten und Betreuungsbehörden durchgesetzt, nachdem verschiedenste Oberlandesgerichte hierüber zu entscheiden hatten und in diesem Sinne entschieden. (siehe hierzu den Artikel von Rechtsanwalt Jülicher im Editorial der Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis -ErbR in der Januarausgabe 2017)

Wer dennoch glaubt, eine notarielle Vollmacht zu benötigen, kann sich kostengünstiger helfen, indem er nur seine Unterschrift unter eine Vorsorgevollmacht beglaubigen lässt. Die Beglaubigung einer Unterschrift ist deutlich billiger als die Erstellung einer notariellen Vollmacht durch das Notariat. Man sollte allerdings direkt mehrere Exemplare erstellen bzw. Unterschriften beglaubigen lassen. Geht nämlich die einzige beglaubigte Vollmachtsurkunde einmal verloren, kann keine Ausfertigung der Vollmacht mehr vorgelegt werden. Dann würde doch wieder eine Betreuung eingerichtet werden müssen, wenn Grundstücksgeschäfte zu tätigen wären.


Eine bevollmächtigte Person handelt stellvertretend für Sie in Ihrem Sinne!

Jeder Mensch hat viele Freiheiten, aber auch die Pflicht, seine Angelegenheiten zu regeln und sich gegenüber andern Personen und der Gesellschaft verantwortungsvoll zu verhalten. Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten zu regeln, brauchen Sie eine andere Person, die für Sie stellvertretend handelt. Doch was passiert, wenn Sie schwer erkrankt sind und Ihre Angelegenheiten nicht regeln können? Ein Arzt, ein Krankenhaus, eine Pflegeeinrichtung oder ein Nachbar verständigt das Betreuungsgericht, und das Gericht bestellt einen Betreuer für Sie. Das können Sie verhindern, indem Sie rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht errichten und selbst eine Person bestimmen, die stellvertretend für Sie handeln soll.

Änderung jederzeit möglich

Sie können eine einmal geschriebene Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen, verändern oder ersetzen, vor allem dann, wenn ein ursprünglich vorgesehener Bevollmächtigter die Aufgabe (aus welchem Grund auch immer) nicht mehr wahrnehmen kann, ist eine Änderung notwendig.


Rechnungslegunganspruch des Vollmachtgebers

Schutz vor unbequemen Erben

Haben Sie als Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter oder auch nur Bankbevollmächtigter Bankgeschäfte erledigt oder Besorgungen gemacht, kann es nach dem Tod des Betreuten bzw. Versorgten heikel werden, wenn raffgierige oder misstrauische Erben auf den Plan treten. Je nach Verwandtschaftsgrad braucht ein Betreuer dem Gericht gegenüber zwar keine Rechnung zu legen, womöglich aber gegenüber den Erben. Da man in der Regel nicht daran denkt, konsequent Belege aufzubewahren oder sich gar etwas quittieren zu lassen (sofern der Betreute das denn überhaupt noch kann), kann dies zu ernsten Problemen führen. Erben haben aus dem so genannten Auftragsverhältnis zwischen dem Verstorbenen und Ihnen Auskunftsrechte und Sie als Bevollmächtigter/Betreuer/(Vorsoge)Bevollmächtigter entsprechende Rechnungslegungspflichten. Mit vagen Angaben ist es da nicht getan. Dies muss in nachvollziehbarer und überprüfbarer Form erfolgen.

Führen Sie also von Anfang an Buch – oder fangen sie sofort damit an! Notieren Sie also alle Abhebungen, Überweisungen und Ausgaben und verwahren Sie die Belege. Häufig sind in Geschäften so genannte Thermopapiere als Kassenbelege  im Einsatz, die schon nach einigen Monaten nicht mehr lesbar sind. Kopieren Sie diese auf einem handelsüblichen Kopierer. Am einfachsten nummerieren  Sie die Belege und setzen in Ihrer Einnahmen/Ausgabenliste die Belegnummer zur Position hinzu. So etwas im Nachhinein zu erstellen, ist um ein Vielfaches schwieriger, wenn es denn überhaupt machbar ist. Für Ausgaben und die Verwendung von Geldern, für die Sie keine Nachweise haben, haften sie womöglich dem/den Erben gegenüber. Im Zweifelsfall wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt für Erbrecht, der auch im Vorfeld Regelungen vorbereiten kann, die derartige Schwierigkeiten im Ansatz verhindern können.


Die Patientenverfügung

Behandlung nach eigenem Willen 

Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, wie Sie   von Ärzten und Pflegekräften in einem möglicherweise in der Zukunft eintretenden  Zustand der   Einsichts- und Entscheidungsunfähigkeit behandelt werden möchten (zum Beispiel im Koma oder bei  Demenz). Solange Sie selbst Ihren Willen kundtun können, gilt die Patientenverfügung nicht. Erst dann, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können, wird der Inhalt Ihrer Patientenverfügung   als Ihr Wille respektiert. Ärzte, Kliniken und Pflegeeinrichtungen dürfen sich dann nicht über Ihren Willen hinwegsetzen.

 

Was geschieht ohne Patientenverfügung?

In einem Zustand, in dem Sie nicht mehr selbst entscheiden können und keine Patientenverfügung haben, werden die Ärzte das medizinisch Mögliche realisieren. Ärzte sind aus berufsrechtlichen Gründen verpflichtet, das Leben Ihrer Patienten zu erhalten. Hinzu kommt, dass Ärzte sich strafbar machen, wenn sie gegen diese Grundsätze verstoßen. Aus diesen Gründen ist bei Wachkoma und schwerem Schädel-Hirn-Trauma ohne Aussicht auf Besserung künstliche Ernährung und künstliche Beatmung – auch über Monate und Jahre – die Konsequenz einer fehlenden Patientenverfügung. Wenn Sie lebensverlängernde Maßnahmen und damit verbundene Begleiterscheinungen wie Dekubitus (offene Wunden durch langes Liegen) sowie andauernde Schwerstpflegebedürftigkeit für Ihre Person ausschließen wollen, müssen Sie rechtzeitig eine Patientenverfügung verfassen und den Ärzten klare Anweisungen für den Ernstfall geben!

 

Was Sie in Ihrer Patientenverfügung regeln können:

  • Diagnosen, Therapien, Medikamente, Operationen, die Sie nicht vertragen oder ausschließen wollen
  • Hinweise auf eine bestimmte von allen Ärzten zu beachtende medikamentöse Einstellung
  • Hinweise auf bestehende Erkrankungen und Ärzte/Einrichtungen, die über Ihre optimale Behandlung und zu vermeidende Behandlungen Auskünfte geben können oder Sie behandeln sollen
  • Behandlungswünsche für mögliche oder sich abzeichnende Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes (zum Beispiel bei Krebs, HIV, Alzheimer, Parkinson, nach Herzinfarkt oder Schlaganfall)
  • Aussagen zu lebensverlängernden Maßnahmen bei Wachkoma und Demenz im Endstadium, bei irreversiblem Verlauf der Krankheit (zum Beispiel Ausschluss von künstlicher Ernährung und Beatmung über längere Zeiträume)
  • Aussagen zur passiven Sterbehilfe („Sterben lassen in Würde“ anstelle aussichtsloser Therapieversuche)

 

Was Sie nicht fordern können:

Wenn Sie in Ihrer Patientenverfügung von Ärzten, Kliniken oder Pflegeeinrichtungen aktive Sterbehilfe (z.B. aktive Gabe von Mitteln um Ihr Leiden zu beenden) fordern, steht das mit dem Gesetz nicht in Einklang und ist wirkungslos. Niemand darf solche Wünsche erfüllen!

 

Notfallkarte in Portemonnaie/Brieftasche

Eine Notfallkarte im Portemonnaie weist auf Ihre Patientenverfügung hin. So stellen Sie scher, dass Ihre Verfügung unverzüglich aufgefunden wird.

 

Wichtiger Hinweis zur Gültigkeit Ihrer Patientenverfügung

Sie können Ihre Patientenverfügung selbst zu Papier bringen. Die Beratung durch einen Arzt und durch einen Juristen ist keineswegs zwingend erforderlich. Aufgrund ungeschickter und ungenauer Formulierungen kann jedoch eine Patientenverfügung ungültig sein, so dass Ihr Wille im Ernstfall nicht umgesetzt wird. Gehen Sie daher auf Nummer sicher und verlassen Sie sich nicht auf eine selbstgestrickte oder aus dem Internet kopierte Patientenverfügung!

 

Sechs Schritte zum perfekten Dokument

1. Information

Für welche Situationen (Unfälle, Krankheiten, Verletzungen) soll die Patientenverfügung gelten? 

2. Willensbildung

Wie möchte ich behandelt werden, wenn ich selbst nicht mehr entscheiden kann? 

3. Sammlung von Stichpunkten, Textentwurf

Themen, Grundsätze, Ideen, Überlegungen, Formulierungen. 

4. Juristische und medizinische Beratung und Unterstützung

Niederlegung einer juristisch präzisen Patientenverfügung durch einen in der Materie versierten Juristen nach erfolgter medizinischer Beratung.

5. Unterschrift

Nur mit Unterschrift ist die Patientenverfügung mehr als ein Entwurf.

6. Hinterlegung und Hinweis

Bewahren Sie die Patientenverfügung so, dass  sie schnell  gefunden werden kann. Eine Notfallkarte in Portemonnaie oder Brieftasche weist auf die Daten zu verständigender Personen und auf die Patientenverfügung hin!

 

Änderung jederzeit möglich

Es steht Ihnen völlig frei, Ihre Patientenverfügung jederzeit zu vernichten, zu widerrufen, zu ersetzen oder ein verworfenes Dokument wieder als Ihren Willen festzulegen.

 

 Bedeutung im Ernstfall

Solange Sie selbst bei Bewusstsein sind und einer vorgeschlagenen Behandlung zustimmen können, ist Ihre Patientenverfügung nicht von Bedeutung. Auch dann, wenn Sie sehr schwer erkrankt sind, jedoch gelegentlich „in lichten Momenten“ ihre Lage erkennen und für sich entscheiden können, ist die Patientenverfügung nicht maßgeblich. Erst dann, wenn Sie definitiv nichts mehr nachvollziehen und entscheiden können, wird die Patientenverfügung die verbindliche Richtlinie für Ihre medizinische Behandlung.

 

Ärzte und Gerichte müssen sich an die Patientenverfügung halten.

Ihr Bevollmächtigter oder Ihr Betreuer können gegenüber Ärzten und Pflegekräften einfordern, dass Ihre in der Patientenverfügung niedergelegten Behandlungswünsche realisiert werden. Das Betreuungsgericht hat in Streitfällen Ihren Willen festzustellen und umzusetzen – nichts anderes.


Betreuungsverfügung

Sicher ist sicher

Mitteilung an das Gericht

Eine in zahlreichen Fällen sehr gute Alternative zur Vorsorgevollmacht ist eine „Betreuungsverfügung“. Sie wenden sich mit dieser Verfügung an das Betreuungsgericht, das möglicherweise irgendwann in der Zukunft einmal für Sie einen Betreuer zu bestellen hat. Mit Ihrer Verfügung teilen Sie den Richtern mit, von wem und wie Sie im Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit betreut werden wollen. Sie können auch bestimmte Personen von der Betreuung ausschließen.

 

Vertrauensperson als Betreuer

Sie können ganz bestimmte Vertrauenspersonen als Betreuer benennen, zum Beispiel Verwandte und Freunde, die der Reihe nach vom Gericht gefragt werden sollen. Ebenfalls möglich ist es, den Wunsch zu äußern, dass auf keinen Fall die Person X zum Betreuer bestellt werden darf.

 

Fähigkeiten, Kenntnisse und Eigenschaften

Wer für eine unbekannte Zukunft keine konkreten Personen benennen kann oder will, kann dem Gericht auch mitteilen, welche Fähigkeiten, Kenntnisse und Eigenschaften ein zu bestellender Betreuer haben soll (zum Beispiel: Fähigkeit, Immobilien zu verwalten, Durchsetzungsfähigkeit, Erfahrung in Pflegeberuf, Aufgeschlossenheit gegenüber Naturheilkunde, Tierliebe). Das Gericht ist gehalten, einen Betreuer zu suchen, der möglichst genau Ihrem Anforderungsprofil entspricht.

 

Aufbewahrung und Übergabe an das Gericht

Im Ernstfall kann das zuständige Gericht Ihre Betreuungsverfügung nur dann beachten, wenn es Ihr unterzeichnetes Originaldokument erhält.


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