Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg

Erbschaftsteuer

Ein Erbfall ruft den Staat in Gestalt des Erbschaftsteuerfinanzamts auf den Plan. Bei einem Erbfall ist normalerweise innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Kenntnis vom Erbfalls der Anfall der Erbschaft dem Finanzamt anzuzeigen. Das ist allerdings nicht notwendig, wenn ein Testament oder Erbvertrag von einem deutschen Gericht eröffnet worden ist, aus dem sich das Verhältnis des Erben zum Erblasser zweifelsfrei ergibt.


Freibeträge und Steuerklassen

Freibeträge und Steuertarife im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht nach den Reformen 2009, 2010 und 2011

Freibeträge und Persönliche Freibeträge

Auffallend bei der Neufassung der Freibeträge und Tarife ist, dass der Gesetzgeber die Erwerber der Steuerklasse I begünstigt und die der Steuerklassen II und III benachteiligt. Zwar werden die Freibeträge für sämtliche Erwerber erhöht, jedoch in unterschiedlichem Umfang.

Im Vergleich der neuen Freibeträge zu dem bisherigen Recht stellt sich das wie folgt dar:

Steuerklasse

bisher

neu

I

Ehepartner u. gleichgeschl. eingetragener Lebenspartner

307.000

500.000

I

Kinder, Stiefkinder

205.000

400.000

I

Enkel und „Stiefenkel“

51.200

200.000

I

Eltern u. Großeltern im Todesfall

51.200

100.000

II

Eltern u. Großeltern bei Schenkung

Geschwister, Nichten, Neffen

10.300

20.000

III

Alle Übrigen

5.200

20.000

Beschränkt Stpfl.

1.100

2.000

Es fällt auf, dass sich die Freibeträge in der Steuerklasse I wesentlich erhöht haben.

Achtung: Rückwirkende Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten hinsichtlich der Anwendung der Steuerklasse I für nach dem 31.7.2001 erfolgte Erwerbe sowie rückwirkende Anwendung der persönlichen Freibeträge sowie des besonderen Versorgungsfreibetrags für nach dem 31.7.2001 und vor dem 1.1.2009 erfolgte Erwerbe für alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide (Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07)

Sachliche Freibeträge

Nur relativ gering verändert worden sind die sachlichen Freibeträge:

Gegenstand

alt

neu

 

in Steuerklasse I und eingetragene gleichgeschl. Lebenspartner

Hausrat

andere bewegliche körperliche Gegenstände

 

 

 

41.000

10.300

 

 

41.000

12.000

in Steuerklasse II und III

für Hausrat pp.

 

 


10.300


12.000

Steuertarif

Die Steuersätze sind im Bereich der Steuerklassen II und III, wie bereits ausgeführt, massiv erhöht worden. Für Erbfälle ab dem 1.1.2010 wurden die Steuersätze für die Steuerklasse II reduziert.

Erbschaft/Schenkung

bis EUR

Steuerklassen

I

II

III

alt

neu

alt

neu

alt

2009

ab 2010

alt

neu

52.000

75.000

7 %

7 %

12 %

30 %

15

17 %

30 %

256.000

300.000

11 %

11 %

17 %

30 %

20

23 %

30 %

512.000

600.000

15 %

15 %

22 %

30 %

25

29 %

30 %

5.113.000

6.000.000

19 %

19 %

27 %

30 %

30

35 %

30 %

12.783.000

13.000.000

23 %

23 %

32 %

50 %

35

41 %

50 %

25.565.000

26.000.000

27 %

27 %

37 %

50 %

40

47 %

50 %

darüber

darüber

30 %

30 %

40 %

50 %

45

50 %

50 %

De facto gab es nach der Reform per 2009 keinen Unterschied mehr zwischen der Steuerklasse II und III. Nachvollziehbare Gründe warum hier eine Trennung aufrecht erhalten worden ist, sind nicht bekannt. Mit dem Regierungswechsel 2009 wurde dies nun korrigiert, wenn auch nicht rückwirkend, so doch für alle Fälle  nach dem 31.12.2009.

Tendenziell dürfte dies zur Zunahme von Erwachsenenadoptionen führen, um die steuerlichen Rahmenbedingungen zu verbessern. Nichtehelichen Lebenspartnern ist – wie bereits bisher – zu raten, zu heiraten.


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