Checkliste für Testamente
Regelmäßige Überprüfung sinnvoll
Es empfiehlt sich, in regelmäßigen Abständen von 2 oder 3 Jahren oder aus aktuellem Anlass sein Testament hervor zu nehmen und darauf zu überprüfen, ob Änderungsbedarf besteht. Hier einige Punkte, die von Bedeutung sein können:
1. Hat sich meine familiäre Situation geändert? (Wegfall oder Hinzutreten von Erben, Scheidung, Versterben des Ehegatten)
2. Hat sich meine Vermögenslage verändert (positiv oder negativ)
3. Sind seit der Abfassung des Testamentes Schenkungen oder Vermögensverfügungen aus meinem Nachlass erfolgt?
4. Ist eines meiner Kinder zum Sozialfall geworden? (Einkommensmäßig oder durch Unfall oder Krankheit)
5. Beim Behindertentestament: Habe ich ein Testament mit Vor- und Nacherbschaft oder eines mit Vor- und Nachvermächtnis?
6. Hat sich eines meiner Kinder von mir abgewandt?
Wenn einer dieser Punkte bei Ihnen zutrifft, sollten Sie sich über die Konsequenzen und Ihre Abänderungmöglichkeiten fachlich beraten lassen und rechtlich sinnvolle Änderungen bei Ihrem Testament vornehmen - anderenfalls geht Ihr Nachlass womöglich in eine Person, die Sie gar nicht (mehr) als Erbe haben wollen.
Ihr Testament - die Weichenstellung für Ihren Nachlass
Mit einem Testament bestimmen Sie, in welche Richtung Ihr Nachlass oder bestimnte Teile von ihm gehen und wie die späteren Erben sich auseinanderzusetzen haben. Die Regeln können Sie bestimmen und Streit vermeiden. Man sollte sich zunächst in aller Ruhe Gednken dazu machen, wohin denn das Vermögen oder bestimmte Teile davon nach Ihrem Tod gehen sollen. Es ist aber gefährlich, das Testament dann ohne Überprüfung oder Beratung durch einen versierten Erbrechtler zu schreiben. Häufig werden Fachbegriffe falsch gewählt oder ein oder mehrere Vermägenswerte vergessen. Nicht selten wird bei Geldvermögen und dessen Verteilung übersehen, dass auch klar geregelt sein sollte, wer denn die Bestattung bezahlen soll.Hierüber entsteht immer wieder überflüssiger Streit.
Die Form des Testaments - so erstellen Sie ein Testament
Die klassische Form des Testaments ist das handschriftliche Testament. Dabei wird das Testament vom Testator, also dem Verfasser des Testamentes, komplett selber mit der Hand geschrieben, mit Datum und Ort und Unterschrift versehen. Nur Eheleute und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner können auch ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Es muss dann von einem der Ehegatten/Partner komplett mit der Hand geschrieben und von beiden unterschrieben werden.
Die Alternative ist das notarielle Testament. Hier wird der komplette Text vom Notariat geschrieben und vom Testator nur unterschrieben.
Sie können auch einen maschinengeschriebenen oder vom PC ausgedruckten Text in einem Umschlag beim Notariat abgeben mit der Erklärung, dass sich in diesem Umschlag ihr letzter Wille befindet. Sie müssen sich dann nur beim Notariat entsprechend ausweisen und diesen maschinengeschriebenen Brief übergeben.
Aufbewahrung des Testaments
Ein Testament sollte so sicher verwahrt werden, dass es im Erbfall auch gefunden wird. Am sichersten ist dies der Fall, wenn man das Testament beim Amtsgericht hinterlegt. Ein notarielles Testament wird automatisch vom Notar beim Nachlassgericht hinterlegt. Die Alternative besteht darin, dass man das Testament an einem bestimmten Ort aufbewahrt und den im Testament Begünstigten eine Kopie gibt und erklärt, wo das Testament zu finden ist. Enthält das Testament Regelungen, die einzelnen Erben benachteiligen, besteht nämlich die Gefahr, dass das Testament von diesen Personen gesucht. gefunden und dann vernichtet wird. Haben die übrigen Erben aber eine Kopie in der Hand, können Sie die ordnungsgemäße Erstellung und den Inhalt des Testamentes auch ohne das Vorhandensein des Originals gegebenenfalls bei Gericht beweisen.
Das Ehegattentestament - ein gemeinschaftliches Testament
Ein Ehegattentestament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern. Nur diesen Personenkreis ist es möglich, ein solches gemeinschaftliches Testament zu erstellen. Bei einem privatschriftlichen Testament schreibt dann einer der Eheleute den kompletten Text mit der Hand und beide unterschreiben. Solche Testamente können bezüglich Erbeinsetzung Auflagen und Vermächtnisse auch bindend sein aufgrund einer so genannten Wechselbezüglichkeit. Das bedeutet, dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten der überlebende das Testament nicht mehr ändern kann. Dies kann für den Erstversterbenden eine Beruhigung sein. Andererseits kann der Überlebende aber nicht mehr auf Veränderungen in der Gesetzes- und Rechtslage oder auf Änderung in den persönlichen Verhältnissen von einzelnen Erben reagieren. Wird beispielsweise ein als für den zweiten Erbfall vorgesehener Errbe aufgrund von Unfall oder Erkrankungen zum Sozialfall, wird der ihm zugedachte Teil des Nachlasses später ihm nicht zur Verfügung stehen, sondern eingesetzt werden müssen, was vom Sozialhilfeträger gefordert werden wird.
Berliner Testament - eine Form des gemeinschaftlichen Testaments
Berliner Testament:
Vorteile und Risiken
Der Begriff des „Berliner Testamentes“ ist gesetzlich nicht normiert. Früher wurden in Preußen die meisten Testamente von Eheleuten mit Vor- und Nacherbenstellung verfasst. Daher wird es „Berliner Testament“ genannt.
Heute versteht man darunter die gegenseitige Vollerbeneinsetzung der Eheleute untereinander und der Kinder als Schlusserben, also als Erben des Längstlebenden.
Alternativ kann die Vorerbeneinsetzung des Ehegatten und die Nacherbfolge für die Kinder gewählt werden. Die Vor- und Nacherbschaft hat allerding in der Praktikabilität einige negative Auswirkungen. Daher sollte man vorsichtig formulieren, zumal bei Zweifeln Vor- bzw. Nacherbschaft angenommen wird.
Ein Beispiel:
„Unser letzter Wille
Wir, die Eheleute Josef Jansen, geb. am 18.10.1948 und Maria Jansen, geb. Tholen, geb. am 24.12.1960 heben alle bisherigen letztwilligen Verfügungen auf, seien sie einseitig oder gemeinsam, und bestimmen unseren letzten Willen wie folgt:
Der Erstversterbende von uns setzt den Überlebenden von uns zu seinem alleinigen Erben ein. Erben des Längstlebenden von uns werden unsere Kinder Helmut und Anneliese zu gleichen Teilen.
Ort, Datum, Unterschriften“
Vorteile des Berliner Testamentes:
- Bei erbschaftsteuerfreiem Vermögen sinnvolle Lösung.
- Für Kinder nachvollziehbar und unter Umständen als gerecht empfunden.
- Vermögen bleibt in der Familie.
- Erhaltung der wirtschaftlichen Beweglichkeit des überlebenden Ehegatten.
- Pflichtteilsansprüche.
- Doppelte Besteuerung des Vermögens des Erstversterbenden.
- Bindungswirkung.
- Ohne Eröffnungsklausel unflexibel.
- Bei Wiederverheiratung Anfechtbarkeit durch Überlebenden und / oder neuem Ehegatten.
Pflichtteilsansprüche
Bei gesetzlicher Erbfolge bei gesetzlichem Güterstand würde der Ehegatten 1/2, Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen erben. Das Berliner Testament weicht hiervon ab. Die Folgen sind Pflichtteilsansprüche der Kinder.
Der Pflichtteilsanspruch steht ausschließlich folgenden Personen zu:
- Ehegatten,
- Abkömmlingen,
- Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Es handelt sich um einen reinen Zahlungsanspruch. Seine Höhe beträgt 1/2 des gesetzlichen Erbteils.
Beispielsfall:
Eheleute mit zwei Kindern haben sich gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Der Nachlass des Vaters, der Alleineigentümer des selbstbewohnten Einfamilienhauses ist, setzt sich wie folgt zusammen:
Verkehrswert des Hauses 350.000,00 €
Festgeld 60.000,00 €
Bruttonachlass 410.000,00 €
Abgezogen werden die Beerdigungskosten, die
beim ersten Sterbefall – wie in diesem Beispiel - bis zu 10.000,00 €
oder auch mehr ausmachen können. Bei unserem
Bespiel verbleibt also ein bereinigter Nachlass von 400.000,00 €.
Gesetzlich würden der Ehefrau 200.000,00 € und den Kindern jeweils 100.000,00 € zustehen. Je Kind würde das bedeuten, dass hier Pflichtteilsansprüche von 50.000,00 € pro Kind im Raum stehen.
Schutz vor Pflichtteilsansprüchen
Am sichersten ist ein so genannter Pflichtteilsverzicht, der aber zwingend notariell beurkundet werden muss. Dabei kann auch eine Abfindung vereinbart werden.
Die Alternative besteht darin, dass man den Grundbesitz selber bereits im ersten Erbfall auf die Kinder überträgt, dem überlebenden Ehegatten aber ein Nießbrauch- oder Wohnrecht als so genanntes Vermächtnis einräumt.
Pflichtteilsstrafklauseln können auch hier ihren Beitrag leisten.
Lebzeitige Vermögensübertragung auf Kinder mit Anrechnungsklauseln können auch verhindern, dass hier unnötig Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden.
Besondere Vorsicht ist geboten bei behinderten Pflichtteilsberechtigten. Hier droht die Überleitung der Pflichtteilsansprüche durch den Sozialhilfeträger. Dem kann man durch ein entsprechendes so genanntes Behindertentestament begegnen.
Entscheidet man sich für eine Pflichtteilsstrafklausel, sollte immer die Formulierung „gegen den Willen des Überlebenden“ im Text enthalten sein. Der Grund liegt darin, dass bei drohender Pflegebedürftigkeit des überlebenden Ehegatten die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sinnvoll sein kann. Möglicherweise ist nämlich nachher der komplette Nachlass verbraucht.
Steuerliche Nachteile:
Im ersten Erbfall wird das Vermögen des Erstversterbenden mit dem Vermögen des überlebenden Ehegatten verschmolzen. Die Freibeträge der Kinder aus dem ersten Erbfall fallen ersatzlos weg. Überschreitet das Vermögen der Eheleute die Freibeträge, sollten Regelungen für den ersten Erbfall getroffen werden, bei denen die Freibeträge „mitgenommen“ werden.
Bindungswirkung:
Beim klassischen Berliner Testament entsteht eine Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten. Die Folge besteht darin, dass der überlebende Ehegatte normalerweise für den zweiten Erbfall nichts mehr ändern kann. Dies ist zum Beispiel nachteilig bei Vermögenserwerb nach dem Tod des Erstversterbenden oder auch nach einer Wiederheirat. Nachteilig ist dies auch bei Veränderungen bei den Kindern.
Gegenmaßnahmen sind so genannte Öffnungsklauseln. Dabei wird dem Überlebenden die Möglichkeit gelassen, die Verfügungen für den zweiten Erbfall abzuändern. Will man dies nicht völlig offen gestalten, kann man auch eine Regelung nehmen, dass zum Beispiel die Quote innerhalb der Kinder geändert werden kann.
Der Erbvertrag
Bindende Einbeziehung Dritter
Ein zwingend notariell zu beurkundender Erbvertrag bietet die Möglichkeit - auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften - , gemeinsame bindende Regelungen für den Erbfall zu vereinbaren. Mit einem Erbvertrag können auch z.B. Kinder wirksam in die erbrechtlichen Regelungen einbezogen werden. So kann dem überlebenden Ehegatten oder Partner Rechtssicherheit gegeben werden. Hierbei bieten sich auch Pflichtteilsverzichte undd Ausgleichsklauseln an, die eben für klare Verhältnissse sorgen können und Streit nach einem Todesfall vermeiden. Hier müssen allerdings alle Betroffenen mit eingebunden werden. Im Extremfall kann das dazu führen, dass der für später befürchtete Streit schon zu Lebzeiten der späteren Erblasser ausbricht. Hier muss also mit viel Umsicht gehandelt werden.
Ablieferungspflicht
Wer im Besitz eines Testaments ist und vom Tod des Testamentsverfasssers erfährt, ist nach § 2259 BGB verpflichtet, dieses Testament unverzüglich bei dem Nachlassgericht abzugeben. Das Tetsament stellt eine Urkunde im Sinne des Gesetzes dar. Wer ein solches Testament vernichtet, begeht damit eine Urkundenunterdrückung, was nach § 274 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Wenn ein Erlasser derartiges befürchtet, wird er im Vorfeld dafür gesorgt haben, dass Kopien von dem Testament vorhanden sind oder sogar eine Ausfertigung bei Gericht hinterlegt ist. Ein Vorgehen nach der Devise "Weg ist weg" ist also höchst gefährlich.
Testamentsvollstreckung
Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann man für die Zeit nach seinem Tod noch lenkend in die Nachlassabwicklung eingreifen und Streit oder Verschwendung vermeiden. Bei behinderten Kindern und Sozialleistung empfängenden oder insolventen Erben ist eine Testamentsvollstreckung unverzichtbar, weil sonst der Erbteil des betroffenen Kindes nicht dem Kind zugute kommt. Bei noch nicht volljährigen Kindern kann es ratsam sein, eine Testamentsvollstreckung bis zum 25. oder 27. Lebensjahr anzuordnen. Nähere Informationen finden Sie unter www.ndtv.info
Unternehmensnachfolge
Die Regelung der Unternehmensnachfolge sollte zu Lebzeiten sehr sorgfältig geplant werden. Bei einer Einzelfirma ist dies noch relativ einfach möglich. Ist der spätere Erblasser aber an einer Kapital- oder Personengesellschaft (z.B. GmbH oder KG) beteiligt, müssen die testamentarischen Regelung exakt mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag abgestimmt sein. Wegen der steuerlichen Problematiken, die bei einem Erbfall auftreten können, sollte man auf jeden Fall auch den Steuerberater hinzuziehen. Wegen der recht komplizierten gesellschaftsrechtlichen Regelungen empfiehlt es sich aber, in jedem Falle auch anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die komplette Regelung muss natürlich zu Lebzeiten getroffen werden, damit im Erbfall keine unnötigen steuerlichen oder gesellschaftsrechtliche Probleme auftauchen.
Steht eine Unternehmensnachfolge auf ein Kind an, das möglicherweise noch nicht volljährig oder noch nicht mit seiner Ausbildung fertig ist, bietet es sich an, eine Testamentsvollstreckung einzurichten. Der Testamentvollstrecker muss dann das Unternehmen fortführen bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Kind oder die Kinder die Firma selber führen können.