Abwesenheitspfleger
Ein Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten einen Abwesenheitspfleger, wenn dies für dessen Verwaltung oder Erhaltung erforderlich ist. Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber nicht zurückkehren und seine Vermögensangelegenheiten besorgen kann. Zuständig ist das Betreuungsgericht. Hier interessiert vor allem der Fall, dass der Erbe unbekannten Aufenthalts ist. Der Abwesenheitspfleger kann auch die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären. Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden und kann auch die Todeserklärung des Verschwundenen oder Verschollenen nach dem Verschollenheitsgesetz beantragen.Die Abwesenheitspflegschaft endet mit der Todeserklärung des Abwesenden. Die Abwesenheitspflegschaft ist auch dann wirksam, wenn der Abwesende bereits verstorben war als sie angeordnet wurde. Der Abwesenheitpspfleger hat dann die Stellung eines Nachlasspflegers. Der Unterschied: Bei der Abwesenheitspflegschaft ist die Erbrechtslage klar (nur der Erbe ist abwesend), bei der Nachlasspflegschaft ist die Erbrechtslage hingegen unklar.