Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg
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Adoption

Adoption ist die Annahme eines Kindes. Sie wird nur auf Antrag des Annehmenden, der notariell beurkundet werden muss, durch Beschluss des Familiengerichtes ausgesprochen. Nach der Adoption sind Adoptiveltern und Adoptvkind miteinander verwandt. Zu beachten ist, dass das Gesetz and die Adoption Minderjähriger und Volljähriger unterscheidliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen knüpft.

(1) Ist das Adoptivkind minderjährig, ist für die Adoption erforderlich, dass diese dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Der Angenommene verliert dabei die Verwandtschaft zu seinen leiblichen Eltern und seinen früheren Verwandten. Er wird aus der alten Familie "herausgelöst" und in die neue Adoptionsfamilie voll eingegliedert ("Voll-Adoption").

Infolgessen kann er auch nur die "neuen" Adoptiveltern und die neuen Verwandten beerben, die alten biologischen Eltern und die alten Verwanten kann das Adoptivkind nicht mehr beerben.

Pflichtteilsberechtigt ist der als Minderjähriger Adoptierte gegenüber seinen Adoptiveltern und gegenüber den Eltern der Adoptiveltern ("Adoptivgroßeltern"); gegenüber seinen leiblichen Eltern und gegenüber den leiblichen Großeltern besteht kein Pflichtteilsrecht mehr.

(2) Ist das Adoptivkind volljährig, kann es nur adoptiert werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist, also insbesondere anzunehmen ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Mit der Adoption bekommt das volljährige Adoptivkind zu seinen leiblichen Eltern noch neue Eltern hinzu ("Verdoppelung der Eltern auf 4").

Das volljährige Adoptivkind kann also vier Elternteile haben und auch vier Elternteile beerben. Das adoptierte Kind hat ein volles Erbrecht nach den Adoptiveltern und den biologischen Eltern. Nicht beerben kann es die Verwandten der Adoptiveltern, wohl aber die Verwandten seiner leiblichen Verwandten (das Adoptivkind bleibt hier also im alten Familienverbund und bekommt nur die Adopiveltern hinzu).

Wurde das Adoptivkind als Volljähriger adoptiert hat es ein Pflichtteilsrecht gegenüber allen vier Eltern (zwei leibliche und zwei Adoptiveltern), aber nur gegenüber den leiblichen Großeltern (nicht gegenüber den "Adoptivgroßeltern). Besonderheiten gelten für Adoptivkinder, die vor dem 1.1.1977 adoptiert wurden. Sie bleiben gegenüber den leiblichen Eltern und Verwandten auch dann erbberechtigt, wenn sie bei der Adoption minderjährig und am 1.1.1977 volljährig waren. Gegenüber den leiblichen Eltern bleiben sie auch pflichtteilsberechtigt.

(3) Zu beachten ist bei jeder Adoption, dass Annahmender und Angenommener einander unterhaltspflichtig werden.

(4) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann auch ein Kind des anderen Ehegatten allein annehmen, nicht aber sein eigenes Kind. Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens 25 Jahre alt sein. Bei einem annehmenden Ehepaar genügt es, wenn ein Ehegatte mindestens 25 Jahre alt ist und der andere Ehegatte mindestens 21 Jahre alt ist (§ 1743 BGB).

(5) Die Annahme bedarf der Einwilligung des Kindes. Diese hat bei Kindern unter 14 Jahren sein gesetzlicher Vertreter zu erteilen. Ist das Kind 14 Jahre alt, kann es die Einwilligung nur selbst erteilen und bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes ist zusätzlich die gerichtliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Vorsicht bei der Adoption ausländischer Kinder: Unbedingt immer erst eine Probezeit vor der Adoption vereinbaren. Ich habe in meiner Praxis schon erlebt, dass Adoptiveltern "verhaltenauffällige" Kinder regelrecht "angedreht" wurden, was zur Zerrüttung nicht nur der elterlichen Nerven, sondern auch der Ehe führte.

(6) Zur Adoption eines Minderjährigen ist ferner die Einwilligung der Eltern des Kindes erforderlich (bei Volljährigen nicht !), es sei denn, diese wären dauerhaft wegen Geschäftsunfähigkeit oder unbekannten Aufenthaltes zur Abgabe der Erklärung außerstande. Die Einwilligung kann frühestens erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Die Einwilligung der Kindeseltern ist nur wirksam, wenn die Annehmenden bereits feststehen. Eine allgemeine Einwilligung zur "Blanko-Adoption" ist unzulässig.

(7) Wird die Einwilligung der Eltern verweigert, kann sie bei Vorliegen trifftiger Gründe (z.B. gröbliche Pflichtverletzung der Eltern gegenüber dem minderjährigen Kind) durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Mit der Einwilligung zur Adoption, die der notariellen Beurkundung bedarf und weder bedingt noch befristet ausgesprochen werden kann, ruht die elterliche Sorge und die bestehende Unterhaltspflicht. Wird die Adoption durch das Familiengericht ausgesprochen, verändern sich die verwandtschaftlichen Beziehungen wie oben dargestellt.

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