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← zurückAnnahme der Erbschaft
Die Annahme der Erbschaft geschieht durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Die Frist beträgt regelmäßig sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB). Ist eine letztwillige Verfügung vorhanden, die eine Erbeinsetzung enthält, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.