Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg
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Ausgleichung

Erben Kinder als gesetzliche Erben sind sie eventeull zu einer Ausgleichung wegen der Vorempfänge verpflichtet, die sie vom Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten erhalten haben. Das Gesetz bestimmt: Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, bei der Erbteilung zur Ausgleichung zu bringen, was sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleich ausgeschlossen hat (§ 2050 BGB). Unter Ausstattung ist nicht nur die Aussteuer an eine Tochter zu verstehen, sondern alles, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung von den Eltern zugewendet wird. Ausgleichung sind also Zuwendungen zur Existenzgründung, Existenzförderung, Existenzsicherung. Was man zu einem dieser Zwecke erhält ist Ausstattung. Erhält man etwas (z.B. Geld) ohne Zielsetzung und kann man damit machen, was man will, liegt keine Ausstattung vor, sondern ein bloßes Geschenk.

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