Nachlasspflegschaft
Eine Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) ist eine Maßnahme zur Sicherung des Nachlasses. Sie wird eingerichtet vom Nachlassgericht, wenn bis zur Annahme der Erbschaft oder bis zur Ermittlung eines unbekannten Erben die Gefahr besteht, dass der Nachlass Schaden nimmt bzw. Unberechtigte auf den Nachlass zugreifen. Das Nachlassgericht kann auch selber einzelne Sicherungsmaßnahmen veranlassen. In der Regel wird aber ein so genannter Nachlasspfleger eingesetzt. Dieser hat die Aufgabe, die Erben zu ermitteln und Nachlassangelegenheit abzuwickeln.
Hat ein Gläubiger einen Anspruch gegen den Erblasser gehabt und will diesen gerichtlich durchsetzen, hat er häufig Schwierigkeiten, bis zur Erteilung eines Erbscheins den richtigen Erben ausfindig zu machen. In solchen Fällen kann ein Nachlassgläubiger die Bestellung eines Nachlasspflegers als so genannten Klagpfleger beim Nachlassgericht beantragen (§ 1961 BGB).
In Fällen, in denen der Erbe bekannt ist, er aber unbekannt verzogen und seinen Aufenthaltsort oder seiner Anschrift zunächst nicht ermittelbar ist, kann eine so genannte Abwesenheitspflegschaft beantragt werden. Dies ist keine Nachlasspflegschaft, sondern eine Pflegschaft nur für einen einzelnen Erben oder Miterben. Dieser Pfleger kann dann beispielsweise mit den übrigen Erben die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben.