Strafbarkeit bei Veranlassung einer Testierunfähigen zur Einsetzung als Testamentsvollstrecker
Nicht selten kommt es vor, dass im Erbrecht auch strafrechtliche Fragen eine Rolle spielen. So musste sich der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 19.12.2018 (Az.: 3 StR 263/18) mit folgender Problematik auseinandersetzen:
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Br., der seinen Lebensunterhalt mit Berufsbetreuungen bestritt, seit dem 14. Mai 2001 zum Betreuer der Erblasserin W. mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge gerichtlich bestellt worden. W., die weder Abkömmlinge noch sonst Verwandte hatte, litt seit 2002 unter Depressionen mit psychotischer Symptomatik und beginnender Demenz. Spätestens seit ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 13. März 2006 war sie testierunfähig; sie hatte nur noch wenige Tage zu leben. Um an einen Teil ihres Vermögens zu gelangen, beauftragte der Angeklagte Br. einen Notar aus H. mit der auswärtigen Beurkundung eines Testaments. Der Angeklagte B., den der Angeklagte Br. mit W. bekannt gemacht hatte und der diese gelegentlich besuchte, teilte dem Notar telefonisch den wesentlichen Testamentsinhalt mit. Am 15. März 2006 suchte der Angeklagte B. zusammen mit dem Notar die Frau W. in ihrem Zimmer in der betreuten Wohnungseinrichtung auf. Dass W. testierunfähig war, war beiden Angeklagten bewusst bzw. hielten sie für möglich und wollten dieses ausnutzen. Im Testament wurde der Deutsche Krebshilfe e. V. als Erbe eingesetzt und mit einem Vermächtnis zugunsten des Angeklagten B. in Höhe von 30.000 € beschwert. Der Angeklagte Br. wurde als Testamentsvollstrecker eingesetzt; ihm sollte eine Testamentsvollstreckervergütung in Höhe von 30.000 € zustehen. Nach Versterben der Erblasserin am 18. März 2006 überwies der Angeklagte Br. als Testamentsvollstrecker vom Nachlasskonto am 28. November 2007 an Notargebühren 590,79 € an den Notar, an den Angeklagten B. am 11. Dezember 2007 auf das Vermächtnis 20.000 € und am 15. Januar 2008 das „Restvermächtnis“ in Höhe von weiteren 5.784 €. Auf ein eigenes Konto überwies der Angeklagte Br. am 30. Januar 2008 und am 5. Juni 2008 jeweils 15.000 € als Testamentsvollstreckervergütung.
Das Landgericht hat den Angeklagten Br. wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten B. wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Der Schuldspruch betreffend den Angeklagten Br. hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand, so der Bundesgerichtshof, soweit das Landgericht eine Tat angenommen und dabei darauf abgestellt hat, der Angeklagte habe die Erblasserin dazu veranlasst, ihn selbst gegen eine Vergütung als Testamentsvollstrecker einzusetzen sowie zugunsten des Angeklagten B. ein erhebliches Vermächtnis anzuordnen. Der Angeklagte Br. beging vielmehr durch die fünf Überweisungen vom Nachlasskonto zulasten des Erben fünf Untreuetaten (§ 266 Abs. 1, § 53 StGB). Im Einzelnen:
Die gesetzliche Betreuung (§§ 1896 ff BGB) wirkt über den Tod der betreuten Person hinaus. Die Abwicklung des Betreuungsverhältnisses mit deren Erben gehört noch zu dem von der Vermögensfürsorgepflicht umfassten Tätigkeitsbereich; sie ist als Teil der Tätigkeit anzusehen, zu welcher der Betreuer zuvor bestellt worden war. In diesem Umfang besteht nach dem Tod der betreuten Person die Vermögensfürsorgepflicht des Betreuers gegenüber dem Erben als ihrem Rechtsnachfolger fort. Insbesondere hat der Betreuer nach dem Tod der betreuten Person nach § 1908 i iVm § 1890 BGB Rechnung über das betreute Vermögen zu legen und dieses herauszugeben.
Anders als das Landgericht und der Generalbundesanwalt angenommen haben, ist kein „Gefährdungsschaden“ zulasten der Erblasserin anzunehmen: Solange die betreute Person lebt, ist durch die letztwillige Verfügung der Wert ihres Vermögens nicht geschmälert. Dass sie durch das unwirksame Testament den Anschein setzte, nicht mehr anderweitig über ihr Vermögen letztwillig verfügen zu können bzw. die gesetzliche Erbfolge auszuschließen, berührt allein ihre Dispositionsfreiheit. Für den rechtmäßigen Erben besteht nur eine ungesicherte Aussicht auf Erwerb des Nachlassvermögens, welcher ebenfalls kein Vermögenswert zukommt. Überdies hat der Betreuer zu Lebzeiten der betreuten Person gegenüber deren Erben keine Vermögensbetreuungspflicht. Die Testamentserrichtung unterfällt dem Vorbereitungsstadium; die Tathandlungen liegen in den Auszahlungen nach Eintritt des Erbfalls (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347, 348).
Nach alledem ist im Kern für die Verurteilung wegen Untreue die tatrichterliche Überzeugung erforderlich, aber auch ausreichend, dass der angeklagte Betreuer bewusst den jeweiligen Nachlass um die Testamentsvollstreckungsvergütung schmälerte, obwohl, was er zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, das notarielle Testament infolge der Testierunfähigkeit der Erblasserin unwirksam war. Es bedarf mithin nicht notwendig konkreter Feststellung dazu, wo, wann und in welcher Form der Angeklagte auf die Betreute einwirkte, um seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker zu erreichen und wie sich anschließend der Ablauf der notariellen Beurkundungen gestaltete (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2018 – 3 StR 132/18, NStZ-RR 2018, 347, 349).
An diesen Grundsätzen gemessen hätte das Landgericht auf der Grundlage der für sich genommen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auf die fünf Auszahlungen abstellen und fünf tatmehrheitlich begangene Fälle der Untreue annehmen müssen. Da das Testament unwirksam war (§ 2229 Abs. 4 BGB), vereinnahmten die Angeklagten die Testamentsvollstreckungsvergütung bzw. den Vermächtnisbetrag ohne Rechtsgrund. Auch die Auszahlung der Notargebühren war nicht gerechtfertigt. Das Bundesland Niedersachsen war Erbe geworden (§ 1936 Satz 1 BGB) und damit Geschädigter. Angesichts des sorgfältig mit sachverständiger Hilfe beweiswürdigend belegten äußerst gebrechlichen und zum Schluss gar moribunden Zustands der Erblasserin drängte sich beiden Angeklagten ihre Testierunfähigkeit auf.
Erbrechtsexperte Florian Enzensberger, Fachanwalt für Erbrecht in Weilheim und Garmisch-Partenkirchen, gibt folgendes zu bedenken:
Regelmäßig kommt es im Bereich des Erbrechts zu strafrechtlichen Handlungen, was ganz einfach daran liegt, dass es häufig um enorme Werte geht, die es nach Ableben des Erblassers zu verteilen gilt. So erlebt der Erbrechtspraktiker immer wieder, dass Testamente schlichtweg gefälscht werden (Urkundenfälschung), wirksame Testamente nicht bei Gericht abgeliefert werden (Urkundenunterdrückung) oder Testierunfähige zu einem Testament überredet oder genötigt werden u.v.m. Gerade die letzte Fallgruppe ist strafrechtlich häufig schwer zu fassen, da es selbst für Ärzte nicht einfach festzustellen ist, ob und seit wann eine Testierunfähigkeit vorliegt. Häufig bleiben Straftaten in diesem Bereich ungesühnt, da sie entweder erst gar nicht entdeckt werden oder später nicht nachgewiesen werden können. Der dargestellte Fall zeigt aber, dass die Strafverfolgungsbehörden durchaus gewillt und in der Lage sind derartige Fälle zu verfolgen und zu ahnden. Deshalb sollte sich an dieser Stelle niemand zu sehr vor strafrechtlicher Verfolgung in Sicherheit wiegen!
Quelle: Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V.← zurück