Hans-Oskar Jülicher
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Testamentsvollstrecker, vereidigter Buchprüfer

Telefon: 02452 976090

Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht in Heinsberg
19.8.2019

Prüfungspflicht des Notars

Notarielles Nachlassverzeichnis empfohlen

Während es in den vergangenen Jahrzehnten eher unüblich war, die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen, hat sich die Sachlage zwischenzeitlich sehr verändert. Durch die zunehmende Spezialisierung der Anwaltschaft und die Zunahme bedeutender Erbschaften werden immer häufiger Notare mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt.

Vertrag zugunsten Dritter

In diesem Zusammenhang gibt es dann häufig Streit darüber, was alles in dieses notarielle Nachlassverzeichnis aufzunehmen ist. Hat z.B. der Erblasser einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, der einem Dritten ein Bezugsrecht einräumt (sogenannter Vertrag zu Gunsten Dritter), so fällt die Versicherungssumme im Todesfall nicht in den Nachlass des Verstorbenen. Hieraus wird dann häufig gefolgert, dass diese Zahlung bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht zu berücksichtigen sei. Diese Ansicht ist allerdings falsch.

Umfassende Auskunftspflicht des Erben

In ein notarielles Nachlassverzeichnis sind alle Zuwendungen aufzunehmen, die pflichtteilsrelevant sein können. Bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter muss daher geprüft werden, welcher Rechtsgrund im so genannten Valutaverhältnis besteht. In der Regel ist dies eine Schenkung, die im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gemäß § 2325 BGB zu berücksichtigen ist. Hierbei ist zu beachten, dass nicht die Versicherungssumme zugrunde gelegt werden kann, sondern lediglich der Rückkaufswert der Lebensversicherung im Zeitpunkt des Erbfalles.

Umfassende Prüfungspflicht des Notars

Ob tatsächlich die Zuwendung an den Dritten Pflichtteilsergänzungsansprüche auslöst ist allerdings nicht vom Notar zu prüfen sondern gegebenenfalls von einem Gericht. Gleichwohl ist eine solche Leistung der Versicherungsgesellschaft an den Dritten mit in das notarielle Nachlassverzeichnis aufzunehmen.

Fachanwalt für Erbrecht und Notar Herbert Hauke empfiehlt daher: 

Falls Sie sich mit dem Gedanken tragen, vom Erben ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen, wenden Sie sich an eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht, damit kompetent überprüft werden kann, ob das Nachlassverzeichnis mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist.

Quelle: Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V.

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