Die Durchsetzung der Pflichtteilsrechte
Pflichtteilsansprüche werden nicht vom Gericht automatisch berechnet und durchgesetzt. Hier muss der Pflichteilsberechtigte selbst aktiv werden. Wenn man den Erben in Verzug setzt, muss der Pflichtteilsanspruch sogar verzinst werden ab Inverzugsetzung. Der Zinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem so genannten Basiszins.
Zu beachten ist, dass der Pflichtteilsanspruch innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Entstehens eines Pflichtteilsanspruchs geltend gemacht werden muss. Die drei Jahre beginnen am Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von seinen Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt hat. Anders ist es beim Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser richtet sich, wenn der Nachlass praktisch leer ist, gegen den Beschenkten selber. Hier beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren bereits mit dem Tag des Todes des Erblassers zu laufen, also unabhängig von der Kenntnis der Berechtigten.
Es empfiehlt sich, ein Fachanwalt für Erbrecht zur Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche einzuschalten. Der Laie ist hiermit in der Regel überfordert.