Ablieferungspflicht bei Besitz eines Testaments
Jeder, der ein Testament eines anderen besitzt, ist verpflichtet, es sofort nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abzuliefern, sobald er weiß, dass der Erblasser verstorben ist. In Baden-Württemberg ist Nachlassgericht das jeweilige Bezirksnotariat, in den anderen 15 Bundesländern ist das Nachlassgericht eine Abteilung des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt wohnte. Das Testament muss abgeliefert werden, egal ob das Testament widerrufen wurde, ob es gültig ist oder nicht. Die Beurteilung der Frage, ob das Testament gültig ist oder nicht steht nicht dem Besitzer, sondern alleine dem Nachlassgericht zu. Wer es nicht freiwillig abgibt, kann durch ein Zwangsgeld zur Ablieferung "ermuntert" werden. Wer ein Testament beschädigt, vernichtet oder unterdrückt - es also (vielleicht weil es einen für ihn ungünstigen Inhalt hat, ist wegen eines Vergehens der Urkundenunterdrückung strafbar und den wirklichen Erben gegenüber schadenersatzpflichtig.